Durch eine sogenannte Betreuungsverfügung kann man dem zuständigen Vormundschaftsgericht gegenüber eine Vertrauensperson festlegen, die im Falle, dass man dazu geistig und körperlich selbst nicht mehr in der Lage ist, alle nötigen Rechtsgeschäfte und Angelegenheiten erledigt.
Falls also die Willenserklärung nicht eindeutig ist oder der tatsächlich eingetretene Fall nicht ausdrücklich berücksichtigt wurde, versucht diese Vertrauensperson im Sinne des Betroffenen zu handeln.
Das zuständige Vormundschaftsgericht ist dazu verpflichtet, jene vorgeschlagene Person zu prüfen und ihre Eignung zu bestätigen. Gibt es keine Angehörigen, die diese Aufgabe übernehmen und liegt keine Betreuungsverfügung, wird ein Betreuer seitens des Vormundschaftsgerichtes dazu bestellt.
Für eine juristisch einwandfreie Ausführung empfehlen wir, einen Notar oder Anwalt zu Rate zu ziehen.
Hier zwei Muster-Betreuungsverfügungen zum Download:
https://hospiz-westerwald.de/wp-content/uploads/2021/04/betreuungsverfuegung.pdf
Weitere Infos zu diesem Thema unter:
https://www.vorsorgeregister.de/
https://www.familienratgeber.de/rechte-leistungen/rechte/betreuungsverfuegung.php