Vorsorgevollmacht

Anstatt der Betreuungsverfügung kann man mit einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson als Bevollmächtigte/n einsetzen. Hier liegt der Unterschied zur Betreuungsverfügung darin, dass diese Person nicht vom zuständigen Vormundschaftsgericht bestellt werden muss, sondern im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln kann.

Die Vorsorgevollmacht sollte mit der Patientenverfügung kombiniert werden.

 

Eine Vorsorgevollmacht zum Herunterladen finden Sie hier auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz und auf der Homepage des Hospizvereins Westerwald e.V.:

 

https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=21

 

https://hospiz-westerwald.de/wp-content/uploads/2021/02/Vorsorgevollmacht.pdf

 

https://www.vorsorgeregister.de/